Die Justiz hat den Abschuss des Braunbären "Bruno" ad acta gelegt. Es werde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen", teilte die Münchner Staatsanwaltschaft am Freitag mit. Nach dem Tod des Bären waren rund 50 Strafanzeigen gegen den bayerischen Umweltminister Werner Schnappauf, die Jäger und andere Verantwortliche gestellt worden. Auch die bayerische SPD hatte Schnappauf angezeigt. Keine StraftatenDie Staatsanwaltschaft erklärte aber, die Begründung für die Abschussgenehmigung sei nachvollziehbar. Straftaten nach dem Naturschutz- und Tierschutzrecht lägen daher nicht vor. "Ein vorsätzlicher oder sorgfaltswidriger Verstoß gegen Strafnormen scheidet daher aus. Dies betrifft auch die Personen, die für den Erlass dieser Verfügung verantwortlich waren", erklärte Oberstaatsanwalt Rüdiger Hödl. Der Abschuss verstoße auch nicht gegen das Jagdrecht, "da der Braunbär nicht zu den Tierarten zählt, die durch das Jagdrecht geschützt sind". (APA/AP)
das ist meine anzeige.
warte auf die einstellung und stelle dann widerspruch.
BRAUCHE DANN EURE UNTERSTÜTZUNG MIT STICHHALTIGEN § FÜR DEN WIDERSPRUCH.
also, helft mir!
.....
..... 29.06.2006
........
Ich, ......., stelle Strafantrag und Strafanzeige zum Abschuss des wilden, artgeschützten Braunbären JJ1 vom 26.06.2006 gegen folgende Personen:
- Dr. Edmund Stoiber Bayerischer Ministerpräsident
- Dr. Werner Schnappauf Staatsminister
- Dr. Otmar Bernhard Staatssekretär
- Wolfgang Lazik Amtschef
- Norbert Kerkel Landrat des Landkreises Miesbach
- das „Sicherheitsteam“ des Landratsamts Miesbach, welches den Abschuss des Bären JJ1 vollzogen hat (Personen nicht namentlich bekannt)
- den Schützen der den Bären abgeschossen hat ( nicht namentlich bekannt)
- und alle weiteren Beteiligten die für den Abschuss des Bären verantwortlich sind
wegen:
-Verstoß gegen internationale Artenschutzvereinbarungen, unter anderem
der Berner und der Bonner Konvention(wandernde wilde Tiere), der FFH-Richtlinie und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Siehe Inhalt der BK, Inhalt des Washingtoner Übereinkommens, Inhalt FFH-Richlinie, Inhalt Berner Konvention.
Diese Vorschriften haben hohe Hürden für den Abschuss streng geschützter Tierarten errichtet, wie es beim artgeschützten Braunbären der Fall ist.
- Verstoß gegen das Bundesartenschutzgesetz
-Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, § 1 u.a.
§1 Töten ohne besonderen Grund
Nach §1 des Gesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Einen solchen vernünftigen Grund für den Abschuss des artgeschützten Braunbären JJ1 hat es nicht gegeben. Die Tötung des artgeschützten Braunbären als ultima ratio, also als letztes Mittel sei nicht nötig gewesen, da in den vergangenen Tagen die Gefahrenlage eher abgenommen habe.
Die öffentlich genannten Gründe zum Abschuss des artgeschützten Braunbären treffen nicht zu.
Nach §17 des Tierschutzgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Da man gewusst hat, wo sich der Bär aufhält, hätte man auf jeden Fall noch Jäger mit Narkose-Gewehren mitschicken müssen.
-Verstoss gegen die Bayerische Verfassung und dem verankerten Tierschutzartikel, in der die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe ausdrücklich verankert ist.
-Verstoßes gegen § 21 a Bundesnaturschutzgesetz, siehe §21a BNSchG, die aufgeführten Einzelpunkte, besonders Zuschaustellung des toten Tieres.
-Verstoß gegen das Bundesjagdrecht und das Bayerische Landesjagdrecht, das Bundesjagdrecht und Bayerische Landesjagdrecht sieht wilde Braunbären als „jagdbares Wild“ nicht vor. Die Jagd auf den Braunbären ohne dahinterstehendes Jagdrecht ist nach beiden Gesetzesvorlagen nicht erlaubt.
-Verdachts der arglistigen Täuschung und Vortäuschung falscher Tatsachen (anscheinende Gefährlichkeit des Bären für Menschen). In Berichten der öffentlichen Medien (unter anderem ARD-Reportage vom 26. 06. 06, 21 h 45) wird gezeigt, dass sich Bürger, Menschen die dem Bären begegneten, bis auf 20 m dem Tier nähern konnten (Nachweis die Fotografien), OHNE eine Reaktion der Gefährlichkeit für Menschen. Es wurde die anscheinende „Gefährlichkeit“ lediglich vorgetäuscht, um das Tier zu erschiessen. Weiter wurde die Maßnahme der Betäubung nicht eingesetzt, wiederum ebenso mit dem Scheinargument der Gefährlichkeit.
-Verdachts der Rufschädigung für die Bundesrepublik Deutschland, msnbc.msn.com
Associated Press News, oben stehender Link. Reaktionen aus dem Ausland, der ausländischen Presse und der Bürger.
- Verdachts der Verschwendung von Steuergeldern (finnischer Suchtrupp für Elche) Es sollen über 100. 000 € Steuergelder für einen finnischen auf Elche spezialisierten Suchtrupp ausgegeben worden sein, die 1. nicht auf Bären spezialisiert sind und 2. erfolglos agierten.
-Verdachts des Amtsmissbrauchs. Personen im Amt sind den bestehenden Gesetzen verpflichtet, gegen die wiederholt von den einzelnen Verantwortlichen, leitend von Herrn Dr. Schnappauf, nicht Folge geleistet wurde.
Einbezogen auch Herr Dr. Edmund Stoiber als oberster Dienstherr dieser Behörden der dieses wissentlich duldete.
-aktueller Verdacht auf unrechtliche Beseitigung von Beweismaterialien, wie die inneren Organe des Bären und des Verdachts der Vertuschung (DNA-Analysen, Fotos des toten Tieres wegen Nachweises über Schussanzahl).
Die Strafanzeige wird erweitert gegen:
- Dr. Edmund Stoiber Bayerischer Ministerpräsident
- Dr. Werner Schnappauf Staatsminister
- Dr. Otmar Bernhard Staatssekretär
- Wolfgang Lazik Amtschef
- Norbert Kerkel Landrat des Landkreises Miesbach
wegen:
- Rechtsbeugung im Amt
-Nichteinhalten der Verhältnismäßigkeitswahrung,
vom Bären ging trotz häufigem Zivilpersonenkontakt kein einziges Mal Aggressionspotential gegenüber Menschen aus. Es wurde kein weiterer Versuch unternommen ihn lebend zu fangen. Deshalb ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt geblieben.
-Untätigkeit im Amt, da o.g. Personen bekannt war, das sich der Bär JJ1 vom 24.06.- 25.06.2006 im Spitzinseegebiet/Rotwand aufhielt. Zivilpersonenkontakt mit dem Bären lag zuhauf, ohne Aggressionspotentials des Bären gegenüber Menschen, vor. Hubschraubereinsatz der Polizei lag vor. Ein Einsatz von Fachleuten wurde nicht eingeleitet.
(Spiegel Online 27.06.2006. “Bedauern über Brunos Tod äußerte auch Christian Gareis, ein Wanderer, der den Bär am Wochenende erblickte und ihm gemeinsam mit einem Freund folgte. "Wir waren nur 200 Meter entfernt von ihm", erzählte der 38-Jährige SPIEGEL ONLINE. "Er schien genau zu wissen, wo er hinwollte." Auch Gareis macht dem Umweltministerium schwere Vorwürfe. Alle zehn Minuten habe er die Polizei angerufen. "Nach anderhalb Stunden hat man mir erzählt, dass der Minister nichts zu unternehmen gedenke. In dieser Zeit hätte man ihn schon ein Dutzend Mal betäuben können. Es wäre so leicht gewesen, ihn lebend zu fangen.")str/ddp/AP/dpa
- Untätigkeit im Amt, da o.g. Personen gewusst haben wo sich der Bär aufhält, hätte man in der Abschussnacht vom 25-26.06 auf jeden Fall noch Jäger mit Narkose-Gewehren mitschicken müssen.
Hierbei kommt auch wieder ein Verstoß der Verhältnismäßigkeitswahrung in Betracht.
Die Strafanzeige wird erweitert gegen:
- das „Sicherheitsteam“ des Landratsamts Miesbach, welches den Abschuss des Bären JJ1 vollzogen hat (Personen nicht namentlich bekannt)
- den Schützen der den Bären abgeschossen hat ( nicht namentlich bekannt)
wegen:
-Verstoss gegen das Waffenrecht
Hinsichtlich meines Strafantrags und der Strafanzeige bitte ich um Akteneinsicht nach Zusendung des Aktenzeichens an obigen Absender.
Mit freundlichen Grüßen
meine strafanzeige, warte auf die ablehnung stelle dann widerspruch.
HELFT MIR DABEI MIT STICHHALTIGEN § DAMIT DER WIDERSPRUCH NICHT SO EINFACH IM SANDE VERLÄUFT.
gruß frank
....... ......, 29.06.2006
......
.........
Ich, ..........., stelle Strafantrag und Strafanzeige zum Abschuss des wilden, artgeschützten Braunbären JJ1 vom 26.06.2006 gegen folgende Personen:
- Dr. Edmund Stoiber Bayerischer Ministerpräsident
- Dr. Werner Schnappauf Staatsminister
- Dr. Otmar Bernhard Staatssekretär
- Wolfgang Lazik Amtschef
- Norbert Kerkel Landrat des Landkreises Miesbach
- das „Sicherheitsteam“ des Landratsamts Miesbach, welches den Abschuss des Bären JJ1 vollzogen hat (Personen nicht namentlich bekannt)
- den Schützen der den Bären abgeschossen hat ( nicht namentlich bekannt)
- und alle weiteren Beteiligten die für den Abschuss des Bären verantwortlich sind
wegen:
-Verstoß gegen internationale Artenschutzvereinbarungen, unter anderem
der Berner und der Bonner Konvention(wandernde wilde Tiere), der FFH-Richtlinie und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Siehe Inhalt der BK, Inhalt des Washingtoner Übereinkommens, Inhalt FFH-Richlinie, Inhalt Berner Konvention.
Diese Vorschriften haben hohe Hürden für den Abschuss streng geschützter Tierarten errichtet, wie es beim artgeschützten Braunbären der Fall ist.
- Verstoß gegen das Bundesartenschutzgesetz
-Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, § 1 u.a.
§1 Töten ohne besonderen Grund
Nach §1 des Gesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Einen solchen vernünftigen Grund für den Abschuss des artgeschützten Braunbären JJ1 hat es nicht gegeben. Die Tötung des artgeschützten Braunbären als ultima ratio, also als letztes Mittel sei nicht nötig gewesen, da in den vergangenen Tagen die Gefahrenlage eher abgenommen habe.
Die öffentlich genannten Gründe zum Abschuss des artgeschützten Braunbären treffen nicht zu.
Nach §17 des Tierschutzgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Da man gewusst hat, wo sich der Bär aufhält, hätte man auf jeden Fall noch Jäger mit Narkose-Gewehren mitschicken müssen.
-Verstoss gegen die Bayerische Verfassung und dem verankerten Tierschutzartikel, in der die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe ausdrücklich verankert ist.
-Verstoßes gegen § 21 a Bundesnaturschutzgesetz, siehe §21a BNSchG, die aufgeführten Einzelpunkte, besonders Zuschaustellung des toten Tieres.
-Verstoß gegen das Bundesjagdrecht und das Bayerische Landesjagdrecht, das Bundesjagdrecht und Bayerische Landesjagdrecht sieht wilde Braunbären als „jagdbares Wild“ nicht vor. Die Jagd auf den Braunbären ohne dahinterstehendes Jagdrecht ist nach beiden Gesetzesvorlagen nicht erlaubt.
-Verdachts der arglistigen Täuschung und Vortäuschung falscher Tatsachen (anscheinende Gefährlichkeit des Bären für Menschen). In Berichten der öffentlichen Medien (unter anderem ARD-Reportage vom 26. 06. 06, 21 h 45) wird gezeigt, dass sich Bürger, Menschen die dem Bären begegneten, bis auf 20 m dem Tier nähern konnten (Nachweis die Fotografien), OHNE eine Reaktion der Gefährlichkeit für Menschen. Es wurde die anscheinende „Gefährlichkeit“ lediglich vorgetäuscht, um das Tier zu erschiessen. Weiter wurde die Maßnahme der Betäubung nicht eingesetzt, wiederum ebenso mit dem Scheinargument der Gefährlichkeit.
-Verdachts der Rufschädigung für die Bundesrepublik Deutschland, msnbc.msn.com
Associated Press News, oben stehender Link. Reaktionen aus dem Ausland, der ausländischen Presse und der Bürger.
- Verdachts der Verschwendung von Steuergeldern (finnischer Suchtrupp für Elche) Es sollen über 100. 000 € Steuergelder für einen finnischen auf Elche spezialisierten Suchtrupp ausgegeben worden sein, die 1. nicht auf Bären spezialisiert sind und 2. erfolglos agierten.
-Verdachts des Amtsmissbrauchs. Personen im Amt sind den bestehenden Gesetzen verpflichtet, gegen die wiederholt von den einzelnen Verantwortlichen, leitend von Herrn Dr. Schnappauf, nicht Folge geleistet wurde.
Einbezogen auch Herr Dr. Edmund Stoiber als oberster Dienstherr dieser Behörden der dieses wissentlich duldete.
-aktueller Verdacht auf unrechtliche Beseitigung von Beweismaterialien, wie die inneren Organe des Bären und des Verdachts der Vertuschung (DNA-Analysen, Fotos des toten Tieres wegen Nachweises über Schussanzahl).
Die Strafanzeige wird erweitert gegen:
- Dr. Edmund Stoiber Bayerischer Ministerpräsident
- Dr. Werner Schnappauf Staatsminister
- Dr. Otmar Bernhard Staatssekretär
- Wolfgang Lazik Amtschef
- Norbert Kerkel Landrat des Landkreises Miesbach
wegen:
- Rechtsbeugung im Amt
-Nichteinhalten der Verhältnismäßigkeitswahrung,
vom Bären ging trotz häufigem Zivilpersonenkontakt kein einziges Mal Aggressionspotential gegenüber Menschen aus. Es wurde kein weiterer Versuch unternommen ihn lebend zu fangen. Deshalb ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt geblieben.
-Untätigkeit im Amt, da o.g. Personen bekannt war, das sich der Bär JJ1 vom 24.06.- 25.06.2006 im Spitzinseegebiet/Rotwand aufhielt. Zivilpersonenkontakt mit dem Bären lag zuhauf, ohne Aggressionspotentials des Bären gegenüber Menschen, vor. Hubschraubereinsatz der Polizei lag vor. Ein Einsatz von Fachleuten wurde nicht eingeleitet.
(Spiegel Online 27.06.2006. “Bedauern über Brunos Tod äußerte auch Christian Gareis, ein Wanderer, der den Bär am Wochenende erblickte und ihm gemeinsam mit einem Freund folgte. "Wir waren nur 200 Meter entfernt von ihm", erzählte der 38-Jährige SPIEGEL ONLINE. "Er schien genau zu wissen, wo er hinwollte." Auch Gareis macht dem Umweltministerium schwere Vorwürfe. Alle zehn Minuten habe er die Polizei angerufen. "Nach anderhalb Stunden hat man mir erzählt, dass der Minister nichts zu unternehmen gedenke. In dieser Zeit hätte man ihn schon ein Dutzend Mal betäuben können. Es wäre so leicht gewesen, ihn lebend zu fangen.")str/ddp/AP/dpa
- Untätigkeit im Amt, da o.g. Personen gewusst haben wo sich der Bär aufhält, hätte man in der Abschussnacht vom 25-26.06 auf jeden Fall noch Jäger mit Narkose-Gewehren mitschicken müssen.
Hierbei kommt auch wieder ein Verstoß der Verhältnismäßigkeitswahrung in Betracht.
Die Strafanzeige wird erweitert gegen:
- das „Sicherheitsteam“ des Landratsamts Miesbach, welches den Abschuss des Bären JJ1 vollzogen hat (Personen nicht namentlich bekannt)
- den Schützen der den Bären abgeschossen hat ( nicht namentlich bekannt)
wegen:
-Verstoss gegen das Waffenrecht
Hinsichtlich meines Strafantrags und der Strafanzeige bitte ich um Akteneinsicht nach Zusendung des Aktenzeichens an obigen Absender.
Mit freundlichen Grüßen
VIELEN DANK für deine Recherche und deine Aufklärungsarbeit
Hallo Bärenschutz-TEAM,
haben auch in München bei StA Mnch. II Klage eingereicht, aber nie wieder davon gehört (per Fax mit Unterschrift und per Brief).
Was muß man bekommen, damit man Widerspruch einlegen kann und wie lange könnte das dauern???
Kontakt auch über Mail (w. Spam verlinkt aus Websites) über den Link: hier über myblog
oder auch: hier_wieder über Google Pages
Grüße von der Küste....
@ werner
staatsanwaltschaft muc II
sachbearbeiterin fr.TIETZ
tel.: 089/5597-3135
telefonat heute 11.07. mit fr. tietz.
freitag sind die ablehnungen laut ihrer aussage veranlasst wurden.
wann sie dann postalisch rausgegangen sind konnte sie nicht sagen.
die dame juckt es anscheinend auch nicht das niemand ein aktenzeichen bekommen hat und die presse es schon vorher wußte.
sie rechtfertig sich damit das gleichzeitig die presse benachrichtigt wurde und die ablehnungen der strafanzeigen veranlasst wurden.
oje armes deutschland.
@ werner
die ganze rechtliche diskussion läuft hier ab in diesem forum.
http://tierschutznotruf.kostenloses-forum.be/tierschutznotruf-beitrag1024-0-asc-15.html
durchlesen und schließ dich an!!!
gruß frank
@ frank
danke für die mitarbeit. problem mit dem angegebenen forum, ist daß die neu-registrierung nicht funktioniert. ohne registry kein post usw.
wie auch immer, wär cool, wenn du in dem forum auch unsere adresse posten könntest.
dank im voraus,
r. bruno,
member of team
@r. bruno,
member of team
ne das forum is FREI.
musst in den bruno thread gehen der geht ohne ANMELDUNG!!!!
aber kann ich machen.
@ frank
cool, danke.
unser anton ziegler fliegt frei im telefonbuch herum, daß hab ich grad gecheckt & beschlossen ihm mal (allerdings nich von zu Haus) ein paar unangenehme fragen zu stellen ;-)
etwas leichtsinnig der gute!?
die verwischen jede erdenkliche Spur, weil in der Sache ungefähr alles faul ist was faul sein kann. und dann steht so ein Typ immer noch im Telefonbuch.
Halejulia
voraussgesetzt er ist es, was ja wohl mehr oder minder offiziell ist..
Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.
spitzname: anton.
info kam aus anderem post, also ruhig Brauner!
Hallo Frank,
bitte meld dich mal bei uns per mail. Ist dringend.
Gruß Ben The Bear vom Team
@ TEAM ihr habt post von mir an eure info-mail-addi
...in der Nacht kommen meist die Geister - heute bin ich es nur...
Habe heute meinen Bescheid aus München bekommen. Habe diesen mal gescannt und
auf meine Google-Seite gestellt. Hier kann sie jeder lesen.
Ist dies der gleiche Text, den jeder bekommen hat ???
..wünsche gutes Schnarchen - wie ein Bär.
hallo werner,
na da haben sie sich aber wieder schön rausgeredet.
habe mein schreiben noch nicht, bin mal gespannt.
wiederspruch und strafanzeige gegen oberstaatsanwalt is eh schon raus!
mir wird echt übel wenn ich die einstellung lese.
UNTERSTÜTZEN!!!!!!!!!!!!!!!!!
jetzt trennt sich die spreu vom weizen.
hab ich als word-doc.
austausch über verteiler!
----------------------------------------------------------------
An die
Generalstaatsanwaltschaft München
Nymphenburger Str. 16
80335 München
In dem Ermittlungsverfahren
g e g e n
Verantwortliche des Bärenabschusses
wg. Verstoss gegen TSchG, BJG, BayJG, BNatSchG, Artenschutz-VO, FFH-Richtlinie, Washingtoner Artenschutzübereinkommen incl. CITES, der Bundesartenschutz-VO, §§292 StGB u.a.
Az.: 11 Js 21582/06 StA München II
wird
1. gegen den Einstellungsbeschluss der StA München II v. 10.7.2006, einhergehend mit der Weigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens überhaupt, BESCHWERDE erhoben.
Diese wird unten begründet werden.
2. Es wird ausdrücklich nochmals wegen aller infrage kommender Straftatsdelikte, insbesondere des Verstosses gegen §17 TSchG, § 38 i. Verbg. m. § 2 des BJG, § 66 BNatSchG i. Verbg. m. d. FFH-RL, § 292 StGB Strafanzeige erstattet und, soweit erforderlich, Strafantrag gestellt
gegen
- alle Verantwortlichen des Bärenabschusses
- Minister Schnappauf, ladungsfähige Anschrift ist bekannt
- Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber, ladungsfähige Anschrift ist bekannt
- die Verfasser der vom Beschuldigten unterschriebenen Allgemeinverfügung gem. §§ 43, 62 BNatSchG zum Abschuss des Bären.
3. Es wird ausdrücklich Antrag gestellt, ein Verfahren zum Entzug der Immunität gegen die beschuldigten Stoiber und Schnappauf einzuleiten.
4. Die Strafanzeige und der Strafantrag werden erweitert auf den Straftatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 StGB bzw. der Anstiftung und Beihilfe hierzu sowie der Hehlerei gem. § 259 StGB.
BEGRÜNDUNG:
Die Begründung zur Nichteinleitung von Ermittlungen im Bescheid der StA München II v. 10.7.06 ist derart sachwidrig, dass hier von einem Vorsatz gem. § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) i.Verbg. § 339 StGB (Rechtsbeugung) auszugehen ist, was entsprechend zu prüfen ist, da es sich um Offizialdelikte handelt. Die besondere Verwerflichkeit besteht auch darin, dass diese Einstellungsbegründung von einer Gruppenleiterin verfasst und verantwortet wird und nicht „nur“ von einem Staatsanwalt als Sachbearbeiter.
Dass hier sachwidrige und rechtsstaatswidrige Gründe die tragende Rolle spielen, ist auch daran zu erkennen, dass in binnen kürzester Zeit in einem mehrseitigen Beschluss die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens überhaupt formuliert worden ist, obwohl es sich hier um komplizierte mehrschichtige Gesetzeswerke auch internationaler Art handelt, die zwingend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten hätte gebieten müssen. Der hier brüskierende Verstoss gegen das Legalitätsprinzip einer Einstellung gem. § 152 StPO (noch nicht mal gem. § 170 StPO) ist extrem sachwidrig und bedingt, vor allem mit der Begründung, eine Strafbarkeit gem. §§ 258a, 339 StGB.
Dass an dieser Art der Niederschlagung eines zwingend notwendigen Strafermittlungsverfahrens mehrere führende Persönlichkeiten aus Justiz und Politik beteiligt waren, steht fest. Ob dies über Weisungen oder „dezenten“ Hinweisen erfolgt ist, soll zunächst dahinstehen. Es drängt sich dennoch der Verdacht auf, dass es sich hier um eine kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB handeln könnte, ohne hierzu allerdings ausdrücklich Strafanzeige erstatten zu wollen zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Die Beschwerde und die erneute Strafantragstellung richten sich ausdrücklich nur gegen die Verantwortlichen des Bärenabschusses, wozu eben auch die unter 2. genannten Beschuldigten gehören. Die Beschwerde und erneute und erweiterte Strafantragstellung richtet sich nicht (mehr) gegen Vocke und Steixner, die mit dem Abschuss des Bären nichts zu tun haben, wie mittlerweile feststeht.
Die StA München II beruft sich doch tatsächlich auf die „umfangreiche Medienberichterstattung“ und nicht auf eigene Ermittlungen. Unabhängig davon, ob die behaupteten und keinesfalls unstrittigen „Verwüstungen“ von Tiergehegen und das Reissen von einigen Tieren dem Bär zugeordnet werden können, geht aus diesen Medienberichterstattungen hervor, dass ausdrücklich zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen bestanden hat – im Gegenteil: Der Bär verfügte über einen natürlichen Flucht- bzw. Fluchtdistanzinstinkt und kam Menschen nicht nur nicht zu nahe, sondern gefährdete sie zu keinem Zeitpunkt, hatte sogar „Respekt“ vor diesen. Dies ist unstreitig, wenn sich schon ausschließlich auf die Medienberichterstattung berufen wird.
Da dies nachgewiesen ist, entfällt der „überwiegende Grund des Gemeinwohls, insbesondere den Schutz der Bevölkerung“, der einzig und allein dazu als krasser Ausnahmebestand dazu dienen könnte, eine Allgemeinverfügung gem. §§ 43, 62 BNatSchG zu erlassen. Wer dies dennoch tut und dieses die ganze Zeit über geplant hat, wie mittlerweile ebenfalls feststeht, begeht schwerwiegende Straftaten gegen die einschlägigen und über Jahrzehnte erkämpften internationalen Naturschutzgesetze. Dies betrifft bei einer solchen Verfügung (nicht vom Gesetzgeber beschlossene Verordnung) nicht nur den unterschreibenden Minister, sondern auch die Autoren dieser Allgemeinverfügung, die sich unter den Ministerialbeamten befinden. Wenn schon die über jeden Verdacht der Tötungshemmung erhabenen Standesverbände der Jägerschaft (DJV, LJV) sich in einem Schreiben v. 7.7.2006 an den Beschuldigten Schnappauf von der Tötung dieses streng geschützten Tieres distanzieren, mag dies die besondere Umstrittenheit dieser Einstellung gem. § 152 StPO dokumentieren, zumal eine solche eine Beleidigung und Brüskierung der z.T. sehr fachkundigen Strafantragstellern darstellt.
Die Einstellungsbegründung arbeitet mit Begriffen strafrechtlicher Relevanz in Bezug auf durch Menschen zu begehende Straftaten („Zerstörung“, „Plünderung“, „Verwüstung“ usw.), die eines Tieres unwürdig sind. Ein Bär zerstört, plündert und verwüstet nicht, sondern folgt seinem angeborenen Instinkt des Beutegreifers.
Der schwerwiegendste Fehler der Einstellungsbegründung, auf die sich dann die gesamte Begründung aufbaut, ist die Falschbehauptung, dass der Braunbär nicht unter das Jagdrecht gem. § 2 BJG und gem. Art. 33 BayJG fällt, insofern automatisch auch kein Straftatbestand des § 38 BJG vorliegen könne.
In Wirklichkeit ist es so, dass eben dieser Braunbär überhaupt nicht von den Jagdgesetzen erfasst ist, eben weil er ein hochbedrohtes Tier ist, welches in keinem Fall gejagt werden darf, für das es eben auch keine extra ausgewiesenen Schonzeiten gibt (er hat immer Schonzeit) und welches durch mehrere internationale Gesetzeswerkes, die im Betreff einzeln aufgeführt sind, geschützt ist. Der Braunbär steht seit Jahren als hoch bedrohtes Tier auf den Anhängen I u. II des WA und zusätzlich in den Anhängen der EU- und der Bundesartenschutzverordnung, wie schon in dem viel beachteten Buch von Hutter/Peter: Pelz macht kalt aufgeführt ist. Der Braunbär ist weiterhin in den „Roten Listen“ des Bundes und der Länder als „Ausgestorben und Verschollen“ aufgeführt. Der Bärenvollschutz besteht im übrigen nicht nur seit einigen Jahren durch die bereits genannten (inter-)nationalen Schutzgesetze, sondern in Deutschland bereits seit 1904 durch das Preußische Wildschongesetz. Und es ist gerade ein Menetekel, dass der durch mehrere Gesetze strikt verbotene Abschuss dieses Bären in Bayern stattfand, wo doch der älteste Bärenschutz Deutschlands in Bayern vorgenommen wurde: Die Errichtung eines Schutz-, Schon- und Hegegebietes für Braunbären im Jahre 1570 durch Herzog Albrecht V. von Bayern. Die älteste Schonzeit für Braunbären stammt aus Österreich, seit 890.
Die die Einstellungsverfügung durchlaufende Kernbegründung, dass der Bär nicht unter das Jagdrecht falle, somit auch der Abschuss nicht strafwürdig sein könne, ist ersichtlich falsch.
Obwohl damit der Bär automatisch unter die mittlerweile strenge Naturschutzgesetzgebung fällt und dies auch den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft bekannt ist, wird die Allgemeinverfügung gem. Naturschutzgesetz gerechtfertigt, obwohl es keinen diese Ausnahmegenehmigung berechtigten Grund gab. Die immer wieder ins Feld geführten Berater des beschuldigten Schnappauf existieren bislang nur medial. Dass hier gelogen wird, indem sich der beschuldigte Schnappauf auf Berater stützt, steht mittlerweile fest: Der Wildbiologe Prof. Schröder bestreitet entgegen der Behauptung Schnappaufs, von allen namhaften Wildbiologen „grünes Licht“ für den Abschuss erhalten zu haben, jemals überhaupt angefragt worden zu sein. Somit fällt die möglicherweise hierin zu sehende Unschuldsvermutung des Beschuldigten in sich zusammen, da hier von Seiten der Anzeigenerstatter unterstellt wird, dass es eine sach- und fachgerechte Beratung zum Anschuss nicht gegeben habe, und wenn vereinzelt, dann nur, weil das gewünschte Ergebnis vorgegeben war und die „Berater“ sich verpflichtet fühlten, sich sonnend im Rang eines ministeriellen Beraters, hier einen Persilschein auszustellen.
Auch bei der Anhörung wurde von Experten verlautbart, dass der Abschuss völlig überflüssig gewesen sei und man mit Vergrämungsmethoden erfolgreich hätte arbeiten können.
Eine wesentliche Fehleinschätzung zur Gefährlichkeit des Bären liegt auch darin vor, dass ihm unterstellt wird, er sei aggressiv und Fleischfresser, da er andere Tiere gerissen hätte. Unabhängig davon, ob die behauptete Vielzahl dieser Vorgänge tatsächlich auf „Bruno“ zurückzuführen ist, was trefflich angezweifelt werden kann ob der Niedertracht vieler Tierhalter, die nur ihren kurzfristigen Profit vor Augen haben, ist Braunbär eigentlich Vegetarier:
„Der Braunbär ist trotz seiner Größe kein ausschließlicher Beutegreifer, sondern ernährt sich als Allesfresser zum Großteil von vegetarischer Nahrung. Nur direkt nach dem Winterschlaf, wenn er im April seine Winterhöhle verlässt, steigt der Anteil der tierischen Nahrung merklich an. Doch selbst dann besteht noch bis zu Dreiviertel seiner Kost aus Wurzeln, Knollen, Gräsern und Kräutern, harzhaltigem Baumbast, frischen Blättern und Blüten, Obst, Beeren und Nüssen.“ (Die Säugetiere Baden-Württembergs, 2005).
Braunbären greifen keine Menschen an, wenn sie sich nicht in Gefahr wähnen. Allein die leichte Zugänglichkeit von einfach zu erhaschenden Beutetieren wie Bienenstock, Schafen oder Hühnern hat Bruno dazu verleitet, einen kleinen Teil seines Nahrungsbedürfnisses (man bedenke seine beschwerlichen Wanderungen durch die Alpen über weite Strecken) mit diesen zu decken.
Da es auch nicht ansatzweise einen Ausnahmegrund gem. den einschlägigen, auch internationalen Natur- und Artenschutzgesetzen gab, das mehrfach streng geschützte zu töten, liegt natürlich ein klarer und eindeutiger Straftatbestand gem. § 17 TSchG vor, da hier ohne vernünftigen Grund ein Tier getötet worden ist. Scheinbar ist der StA immer noch nicht klar, dass der Tierschutz als Staatsschutzziel in Art. 20a GG aufgenommen worden ist, und zwar im Jahr 2002, mit Zustimmung bayerischer Bundestagsabgeordneter. Die Jagd ist nicht Staatsschutzziel, nur der Tierschutz. Es geht dabei nicht darum, ob die beiden Schüsse nicht waidgerecht gesetzt worden sind und somit vermeidbare Schmerzen verursacht haben. Allein die Allgemeinverfügung und damit die Anstiftung zur Tötung ohne vernünftigen Grund ist ein Straftatbestand gem. § 17 TSchG.
Dass dieser Straftatbestand auf den Beschuldigten Schnappauf und die Autoren/Verfasser der Allgemeinverfügung zutrifft, steht fest. Dies trifft aber auch auf den oder die Schützen zu, die dann tatsächlich auch den Todesschuss gesetzt haben. Es ist anerkannte Rechtssprechung zumindest bzgl. der EMRK, dass es gegen die Menschenwürde verstößt, wenn augenscheinlich rechtswidrige und kriminelle, gegen die allgemeinen Sittengesetze und die Menschenwürde verstoßenden Anweisungen von Vorgesetzten einfach ausgeführt werden, obwohl man sich hätte verweigern müssen (durch den BGH ausgeurteilt für die Todesschüsse an der Mauer). In diesem Fall war jedem klar, dass es sich um einen keinesfalls jemals gefährlich werden könnenden und streng geschützten Bären handelt, der niemals hätte getötet werden dürfen – eben trotz der Allgemeinverfügung. Somit haben sich auch die Jäger als Befehlsempfänger schuldig gemacht.
Wer mit seiner Waffe Straftaten begeht, hat bei einer entsprechenden Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen sein Anrecht auf das Tragen von Waffen verwirkt (Siehe u.a. VG Göttingen), was wohl nach der Verurteilung der Jäger in diesem Fall die Folge sein wird.
ad 4: Es liegt hier ein eindeutiger Fall der Jagdwilderei gem. § 292 StGB vor. Fest steht nach der umfangreichen Medienberichterstattung, auf die sich ja die StA beruft, dass der Bär dem Land Italien gehört. Dies ist als wahrheitsgemäß und als Fakt zu unterstellen, da mindestens ein Minister die Rückgabe des Bären reklamiert und sagt, er gehöre dem Land Italien. Dies war allen Beschuldigten bekannt, auch vor dem finalen Todesschuss. Somit durfte der Bär nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen des Zuwendungsberechtigten, hier dem Land Italien, erschossen werden. Er darf erst recht nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Zuwendungsberechtigten behalten werden.
Da es sich um einen besonders schweren Fall der Jagdwilderei gem. Abs. II des § 292 StGB handelt und hier auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen, ist das öffentliche Interesse der Strafverfolgung zu bejahen ohne Strafantragstellung gem. § 294 StGB. Wie empfindlich die Staatsanwaltschaften bei Jagdwilderei sind, zeigt eindrucksvoll das bundesweit bekannt gewordene Verfahren um den Rehbock Egon in Stollberg. Dort wurde die Tierheimleiterin wg. Jagdwilderei angeklagt, nur weil sie ein ihr von Dritten gebrachtes, schwer verletztes Rehkitz, nicht mehr an art- und verhaltenswidrige Einrichtungen nach Genesung abgeben wollte, letztlich zu Recht, wie das AG Dannenberg am 11.7.2006 durch Freispruch entschied.
Beweis: Hinzuziehung des Verfahrens 2 Ds 230 Js 8038/05 AG Stollberg/StA Chemnitz
Jäger und Behörden, die hier im Fall des Bären Bruno nicht etwa den ihnen nicht gehörenden Bären hegten und pflegten, sondern ihn einfach abknallten, werden aber straffrei gehalten und dies noch nicht mal nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren, sondern mit der Weigerung der Einleitung desselben gem. § 152 StPO – eine Ungeheuerlichkeit.
Ob es eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde gab, das streng geschützte Tier zu erschiessen und ob der Tatort womöglich Privateigentum war oder ein befriedeter Bereich, hat die StA erst gar nicht in Erwägung gezogen, geschweige denn geprüft.
Möglicherweise liegt auch Hehlerei vor, da mit dem Eigentum anderer gedealt wird. Bruno gehört jedenfalls nicht dem Land Bayern, erst recht nicht den Beschuldigten.
Weitere Ausführungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, zumal noch von einem der Anzeigenerstatter Akteneinsicht vorgenommen werden wird. Danach wird eine weitere Beurteilung der staatsanwaltlichen Ermittlungstätigkeit erfolgen, zumal auch die Allgemeinverfügung rechtlich geprüft werden wird. Diese Akteneinsicht sowie der daraus dann noch resultierende Schriftsatz sind abzuwarten.
...wie siehts eigentlich mit den KOSTEN aus. Entstehen jetzt bei Widerspruch/Beschwerde irgendwann Kosten bei Gericht und kann man dadurch mit irgendwelchen Gegenklagen, seitens der Bruderschaft um Schnappi rechnen...???
Wir werden da mal bei dem EXBärliner nachfragen, der gelernter Jurist ist. Der kann dazu dann mal ein Statement geben.
Ben The Bear
@TEAM
hmmmmmmmmmmm, betreibt ihr kommerz oder liege ich falsch??!!
DAS HIER HAB ICH NOCH GEFUNDEN, finde ich auch echt scheußlich!!!!
eingetragen ist ein benjamin kunde.
is das Ben The Bear vom TEAM??????
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